Urteil vom 04.12.2025 -
BVerwG 5 C 9.24ECLI:DE:BVerwG:2025:041225U5C9.24.0
"Geringe Entfernung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG
Leitsatz:
Die "geringe Entfernung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG beträgt höchstens zwei Kilometer und ist allein nach der mit einem Personenkraftwagen befahrbaren kürzesten Straßenverbindung zu bemessen.
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Rechtsquellen
BRKG § 6 Abs. 1 Satz 3 -
Instanzenzug
VG Stuttgart - 23.02.2023 - AZ: 9 K 3117/21
VGH Mannheim - 06.08.2024 - AZ: 4 S 584/23
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 - 5 C 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:041225U5C9.24.0]
Urteil
BVerwG 5 C 9.24
- VG Stuttgart - 23.02.2023 - AZ: 9 K 3117/21
- VGH Mannheim - 06.08.2024 - AZ: 4 S 584/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 2024 geändert.
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Tagegeldern für Dienstreisen.
2 Die Klägerin ist Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort Dienstreisen durch. Die Entfernung zwischen dem Geschäftsort und der Dienststätte beträgt 1,9 Kilometer Luftlinie und 2,1 Kilometer über die kürzeste Straßenverbindung. Ihren Antrag, für 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer ein Tagegeld für den Mehraufwand für Verpflegung zu gewähren, wies die Beklagte wegen der geringen, nach Luftlinie unter zwei Kilometer betragenden Entfernung zur Dienststätte zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.
3 Mit dem angefochtenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Tagegeld bestehe nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG nicht, wenn - wie hier - zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und dem Geschäftsort nur eine "geringe Entfernung" liege, die in Ziffer 6.1.3 der zugehörigen Verwaltungsvorschrift "sachgerecht" mit zwei Kilometern angesetzt werde. In diesem Falle entstünden regelmäßig keine Mehraufwendungen für Verpflegung, weil sich der Beamte Verpflegung in bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitnehmen könne. Die Entfernung sei nach der Luftlinie zu bestimmen. Dies folge aus einem Vergleich zur ausdrücklich auf die zurückgelegte Strecke abstellenden Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG sowie dem Umstand, dass die "geringe Entfernung" sowohl von der Dienststätte als auch der Wohnung aus zu bestimmen sei.
4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision. Sie macht insbesondere geltend, dass eine pauschale und generelle Begrenzung der "geringe[n] Entfernung" im Gesetz nicht angelegt, sondern diese Entfernung - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen sei - unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu bemessen sei. Die Entfernung sei mit zwei Kilometern zu hoch angesetzt und im Übrigen nach der Straßenverbindung zu bestimmen.
5 Die Beklagte sowie der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.
II
6 Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es steht mit Bundesrecht allerdings in Einklang, soweit es die "geringe Entfernung" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) generell und nicht unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände bestimmt und auf höchstens zwei Kilometer festlegt (1.). Bundesrecht verletzt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, diese Entfernung sei nach der Luftlinie zu bemessen, vielmehr richtet sie sich nach der kürzesten Straßenverbindung (2.). Das angegriffene Urteil beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht und stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden (3.).
7 1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Tagegeld nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG für die von der Klägerin absolvierten Dienstreisen vorliegen und der Tagegeldanspruch der Höhe nach insgesamt 336 € beträgt. Allein umstritten ist die Frage, ob die Gewährung von Tagegeld deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ausgeschlossen ist, weil zwischen der Dienststätte der Klägerin und der Stelle, an der sie das Dienstgeschäft erledigt hat, nur eine "geringe Entfernung" liegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Merkmal der "geringen Entfernung" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (a). Ebenfalls zutreffend ist die Annahme der Vorinstanz, dass diese Entfernung generalisierend und pauschalierend und nicht nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist (b). Diese Entfernung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig erkannt hat - auf höchstens zwei Kilometer zu bemessen (c).
8 a) Der in § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG verwendete Begriff "geringe Entfernung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. zur Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - BVerfGE 149, 293 <324>), der - wovon auch die Vorinstanzen sowie die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schließt zwar die ausnahmsweise Einräumung eines kontrollfreien Beurteilungsspielraums durch den Gesetzgeber nicht aus. Ein solcher Ausnahmefall setzt aber voraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen. Dementsprechend muss sich ein Beurteilungsspielraum ausdrücklich aus dem Gesetz ablesen lassen oder durch Auslegung - insbesondere entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie - hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 - juris Rn. 36). Im Wege der Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ergeben sich für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles keine hinreichenden Anhaltspunkte.
9 Soweit nach der Gesetzesbegründung der Bedeutungsgehalt der "geringen Entfernung" durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz "konkretisiert" werden soll (BT-Drs. 15/4919 S. 13), hat der Gesetzgeber die Exekutive nur zur einheitlichen Normanwendung anhalten wollen. Denn die Einräumung eines Beurteilungsspielraums hat weder im Wortlaut des Gesetzes noch in seiner Systematik Niederschlag gefunden. Auch Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes, Mehraufwendungen für Verpflegung bei denjenigen Dienstreisen nicht zu erstatten, bei denen sie typischerweise nicht notwendig veranlasst sind, lassen nicht auf einen Beurteilungsspielraum schließen. Schließlich fehlte es für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums auch an einem sachlichen Grund, weil - wie die nachstehenden Ausführungen unter b) und c) zeigen - weder die Auslegung des Begriffs der "geringen Entfernung" noch dessen fallbezogene Anwendung auf nicht überwindbare Hürden stoßen. Soweit die Möglichkeit der Rechtfertigung eines Beurteilungsspielraums dann in Erwägung gezogen wird, wenn die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig ist, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - BVerfGK 16, 418 <434>; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 37), ist dieser Grund hier jedenfalls nicht einschlägig.
10 b) Die "geringe Entfernung" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ist nicht nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, sondern generalisierend und pauschalierend für alle Fallgestaltungen allein nach der metrischen Distanz festzulegen. Hiergegen spricht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin - insbesondere nicht der Umstand, dass das Gesetz nicht selbst eine exakte Entfernungsangabe enthält. Denn bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet auf ein generalisierendes und typisierendes Verständnis des Merkmals der "geringen Entfernung" hin. Ihrem Wortsinn nach geht diese Formulierung davon aus, dass es zwischen den beiden maßgeblichen Orten jeweils nur eine einzige bestimmte Entfernung gibt ("Besteht"), für deren Bemessung etwa die Art und Weise ihrer konkreten Bewältigung (ob zu Fuß, per Fahrrad oder auf motorisierte Weise) unerheblich ist. Gemeint ist deshalb die metrische Distanz zwischen den genannten Orten. Diese ist ferner unabhängig etwa von der in städtischem oder ländlichem Umfeld unterschiedlichen Dichte von Verpflegungsmöglichkeiten, der körperlichen Konstitution des Dienstreisenden oder von topographischen Gegebenheiten, die nicht die Entfernung, sondern in Abhängigkeit von der gewählten Fortbewegungsart allenfalls die etwaige Beschwernis des Weges markieren.
11 Die Gesetzessystematik stützt das Wortlautverständnis. Der Anspruchsausschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG bezieht sich auf die Gewährung von Tagegeld nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG und ist deshalb in gleicher Weise wie der Bewilligungstatbestand zu verstehen. Für diesen geht das Gesetz davon aus, dass dem Dienstreisenden bei mehr als achtstündigen Dienstreisen typischerweise und entfernungsunabhängig Mehraufwendungen für Verpflegung im Vergleich zu seiner Versorgung in seiner Dienststätte oder Wohnung oder deren jeweiligem näheren Umfeld entstehen. Diese Mehraufwendungen deckt das Gesetz durch die Gewährung einer Pauschale ab, für die unerheblich ist, ob dem Dienstreisenden im konkreten Fall tatsächlich Mehraufwendungen entstehen und in welcher Höhe dies der Fall ist. Den Betrag dieser Pauschale harmonisiert § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes mit den einkommensteuerrechtlichen Pauschbetragsregelungen für Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. Schulz, in: Meyer/Fricke/Baez u. a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2025, § 6 BRKG Rn. 1).
12 Das vorbezeichnete Verständnis des Merkmals der "geringen Entfernung" erschließt sich auch aus der Gesetzeshistorie. Dieser ist der Sinn und Zweck der reisekostenrechtlichen Regelungen insgesamt zu entnehmen, Vereinfachung durch Pauschalisierung und Typisierung zu erreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG erhielt seine heutige Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) mit Wirkung vom 1. September 2005. Dieses Gesetz hatte zum Ziel, durch weitgehende Pauschalierung und Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens die Durchführung und verwaltungsmäßige Abwicklung von Dienstreisen zu erleichtern, zu beschleunigen und hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes zu verringern (BT-Drs. 15/4919 S. 1). Es sollten Einsparungen erzielt werden "aufgrund der erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes zur Vorbereitung und Abrechnung von Dienstreisen" (BT-Drs. 15/4919 S. 2). Schließlich verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass unter anderem die "weitgehende Pauschalierung [...] neben der Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens (Buchung und Nachweisführung) die Forderung nach einfachen Regelungen" erfülle (BT-Drs. 15/4919 S. 11). Diesem unmissverständlichen, sich in Wortlaut und Systematik des Gesetzes niederschlagenden Ziel des Gesetzgebers würde eine am konkreten Einzelfall ausgerichtete Betrachtung der "geringen Entfernung" zuwiderlaufen, weil sie einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich zöge sowie Raum für unterschiedliche Bewertungen ließe und damit streitanfällig wäre.
13 c) Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis in Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die "geringe Entfernung" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG eine Distanz von höchstens zwei Kilometern umfasst.
14 aa) Dies folgt entgegen seiner Auffassung allerdings nicht daraus, dass sich der Dienstreisende bei einer solchen Entfernung seine Verpflegung von seiner Dienststätte oder Wohnung mitnehmen könne. Die Mitnahmemöglichkeit wird bereits von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG i. V. m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst, wonach ein Tagegeld für die Mehraufwendungen für Verpflegung nicht gewährt wird für Dienstreisen von einer Dauer von bis zu acht Stunden. Bei derartigen Dienstreisen liegt es in der finanziellen Eigenverantwortung des Dienstreisenden, sich mit benötigter Verpflegung zu versorgen, was die Möglichkeit einschließt, diese mit sich zu führen. Dies gilt im Übrigen entfernungsunabhängig, also auch bei großen Distanzen. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die bloße Entfernung in keiner Korrelation zum Mitsichführen benötigter Verpflegung steht.
15 Die Festlegung der "geringen Entfernung" auf bis zu zwei Kilometer kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Vertreters des Bundesinteresses auch nicht auf die Annahme gestützt werden, der Dienstreisende könne sich in diesem Entfernungsradius Verpflegung in bekannter Umgebung beschaffen, was zu geringeren Verpflegungskosten führe. Ihr liegt die Prämisse zugrunde, ein Dienstreisender kenne typischerweise an jeder richtungsunabhängig bis zu zwei Kilometern von seiner Dienststätte oder Wohnung entfernten Stelle, an der er das Dienstgeschäft erledigt, oder in deren Umgebung Möglichkeiten, sich ohne Mehrkosten zu verpflegen.
16 Eine solche Prämisse findet zwar im Ausgangspunkt im Bundesreisekostengesetz insofern eine Stütze, als dieses bei der Gewährung von Tagegeld wegen Verpflegungsmehraufwandes durch andere Normen dem Umstand Rechnung trägt, dass ein ortskundiger Beamter sich zu niedrigeren oder sogar ohne Mehrkosten verpflegen kann. Systematisch ist insoweit zunächst § 8 Satz 1 BRKG in den Blick zu nehmen. Danach wird bei längerem dienstlich veranlassten Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort das Tagegeld vom 15. Tage an um 50 Prozent ermäßigt. Das Gesetz unterstellt, dass der Beamte in den ersten 14 Tagen seines Aufenthalts hinreichend ortskundig wird, sich kostengünstigere Verpflegungsmöglichkeiten zu erschließen (vgl. BT-Drs. 15/4919 S. 13). Darüber hinaus entfällt nach § 8 Satz 4 BRKG bei längeren Dienstreisen die Gewährung von Tagegeld vollständig für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung anlässlich einer Heimfahrt, weil in diesem Fall kein Mehraufwand für Verpflegung entsteht.
17 Dem Gesetz selbst lässt sich aber nicht die Annahme entnehmen, ein Beamter kenne typischerweise auch noch in einem Umkreis von bis zu zwei Kilometern von Dienststätte oder Wohnung kostengünstige Verpflegungsmöglichkeiten. Entsprechende Feststellungen hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Seine diesbezügliche Einschätzung lässt sich insbesondere in Anbetracht auswärtiger Beschäftigter einer Dienststätte, die zum Dienst ein- und nach Dienstschluss wieder auspendeln und dementsprechend oft nur über begrenzte Ortskenntnisse verfügen werden, auch nicht auf eine allgemeine Lebenserfahrung stützen.
18 bb) Stattdessen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die "geringe Entfernung" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG auf bis zu zwei Kilometer von der Dienststätte oder Wohnung zu bemessen ist, deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Dienstreisende in diesem Fall in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in deren Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann, sodass die Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasst. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
19 § 6 Abs. 1 BRKG geht unausgesprochen davon aus, dass auch die Kosten der Verpflegung, die während der Dienstzeit anfallen, im Ausgangspunkt der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind. Derartige Kosten muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2008 - 2 C 14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 22 und vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - BVerwGE 150, 108 Rn. 13 m. w. N.). Die Aufwendungen für Verpflegung werden dementsprechend gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG dem Grunde nach nur insoweit nicht der allgemeinen Lebensführung zugeordnet, als sie gerade darauf zurückzuführen sind, dass der Beamte ein Dienstgeschäft außerhalb seiner Dienststätte oder Wohnung erledigt, anfallende Mehraufwendungen also typischerweise dienstlich veranlasst sind. Die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG kommt daher einer Rückausnahme gleich, indem sie die Verpflegungssituation in Fällen "geringer Entfernung" derjenigen bei einer Dienstverrichtung in der Dienststätte (oder Wohnung) wertungsmäßig gleichstellt und damit die Verpflegungskosten insgesamt wieder der privaten Lebensführung zuordnet. Diese Gleichstellung ist gerechtfertigt, wenn der Beamte während der Erledigung des Dienstgeschäfts bei typisierender Betrachtung in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in deren Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann, wobei die Art der Verpflegung und die hierdurch verursachten Kosten keine Rolle spielen. Auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr zur Dienststätte oder Wohnung ist abzustellen, weil die Verpflegung grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist.
20 Mit diesem Gesetzeszweck steht die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Zwei-Kilometer-Höchstgrenze noch in Einklang. Ein Beamter kann diese Distanz je nach den Gegebenheiten bei typisierender Betrachtung entweder noch zu Fuß, mit dem Fahrrad oder motorisiert hin- und zurück so bewältigen, dass er sich innerhalb üblicher Pausenzeiten wie an dienstreisefreien Tagen verpflegen kann. Die von der Vorinstanz als "sachgerecht" erachtete Festlegung in Ziffer 6.1.3 der zum Bundesreisekostengesetz erlassenen (norminterpretierenden) Verwaltungsvorschrift, wonach die "geringe Entfernung" (bis zu) zwei Kilometer betragen soll, gibt den Gesetzesinhalt daher mit einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden inhaltlichen Konkretisierung wieder.
21 2. Nicht mit Bundesrecht in Einklang steht allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die "geringe Entfernung" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG sei nach der Luftlinie zu bestimmen. Stattdessen bemisst sie sich nach der kürzesten mit einem Personenkraftwagen zurücklegbaren Straßenentfernung. Der Wortlaut erlaubt ein auf die Straßenentfernung abstellendes Verständnis. Die Formulierung "Besteht [...] eine [...] Entfernung" deutet daraufhin, dass es sich um eine Entfernung handeln muss, die auch ihrer Art nach generell bewältigt werden kann. Für dieses Verständnis spricht zudem der systematische Bezug zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG, wonach für die "Entfernung" zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die "kürzeste Straßenverbindung" maßgebend ist. Der vom Verwaltungsgerichtshof benannte systematische Vergleich mit den in § 5 BRKG verwendeten Begriffen "Wegstrecke" und "zurückgelegter Strecke" steht dem jedenfalls nicht zwingend entgegen. Entscheidende Bedeutung kommt dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG zu, nach dem es - wie dargelegt - auf die typischerweise bestehende Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit der Dienststätte oder Wohnung ankommt. Der Beamte muss bei typisierender Betrachtung die realistische Möglichkeit haben, zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in deren Umgebung verpflegen zu können. Hierüber sagt die Luftlinienentfernung nichts aus, zumal diese von der Straßenentfernung deutlich abweichen kann. In diesem Zusammenhang ist schließlich unerheblich, dass die Entfernungsbestimmung von zwei Punkten (Dienststätte und Wohnung) aus zu erfolgen hat. Denn die Reisekostenstelle hat die Straßenentfernung von beiden Punkten aus nur im Bedarfsfall (wenn der Geschäftsort sowohl zur Dienststätte als auch der Wohnung möglicherweise in "geringer Entfernung" liegt) zu ermitteln, was ihr dann aber auch ohne großen Mehraufwand möglich ist.
22 Abzustellen ist auf die kürzeste Straßenentfernung. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG, wonach nur die "notwendigen" Reisekosten vergütet werden. Diese Straßenentfernung kann die Reisekostenstelle in der Regel anhand im Internet zugänglicher Routenplaner durch die Angabe der jeweiligen Postanschriften ohne größeren Aufwand ermitteln. Dabei bestimmt sie selbst im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG), welchen Routenplaner sie verwendet.
23 Für die Bemessung der Straßenentfernung ist allein die mit Personenkraftwagen befahrbare Strecke maßgebend. Dass die "geringste Entfernung" höchstens zwei Kilometer beträgt, muss - damit sie bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht überschritten wird - auch im Falle der üblicherweise längsten Streckenführung gelten. Die mit Personenkraftwagen befahrbare Strecke ist typischerweise länger als die fußläufige oder mit dem Fahrrad zurücklegbare Strecke, auf der beispielsweise Einbahnstraßen auch in umgekehrter Fahrtrichtung oder mit Personenkraftwagen nicht befahrbare Abkürzungen genutzt werden können. Zudem widerspräche es den das Bundesreisekostengesetz prägenden Grundsätzen der Vereinfachung, Typisierung und Pauschalierung, wenn die Reisekostenstelle gehalten wäre, regelmäßig nach der Art der Fortbewegung differenzierende Straßenentfernungen zu ermitteln und miteinander zu vergleichen. Aus diesen Grundsätzen folgt schließlich auch, dass es nicht auf die im Einzelfall tatsächlich genutzte Strecke, sondern nur auf die übliche Streckenführung ankommt, weshalb am Dienstreisetag bestehende Verkehrshindernisse etwa infolge von Straßensperrungen oder tatsächlich erfolgte Umwege etwa wegen Verkehrsstaus unberücksichtigt zu bleiben haben.
24 3. Gemessen daran greift hier der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG nicht ein. Zwischen der Stelle, an der die Klägerin das Dienstgeschäft erledigt hat, und ihrer Dienststätte bzw. Wohnung liegt nicht eine lediglich "geringe Entfernung". Vielmehr beträgt die kürzeste Straßenverbindung nach den den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) zur Dienststätte 2,1 Kilometer und zur Wohnung sogar 13 Kilometer. Da das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Tagegeld in Höhe von insgesamt 336 € zu.
25 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.